S T A T U T E N
des Basketballvereines Union Katholische Jugend AUTOHAUS BOGOLY BRUCK/L.

§ 1. Name und Sitz des Vereines

  1. Der Verein führt den Namen “BASKETBALLVEREIN UNION KATHOLISCHE JUGEND AUTOHAUS BOGOLY BRUCK/L.”, kurz “UKJ AUTOHAUS BOGOLY BRUCK” genannt.
  2. Er hat seinen Sitz in 2460 BRUCK/LEITHA und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich, bei Bedarf auch auf das Ausland.
  3. Er gehört mit allen seinen Mitgliedern der “Diözesansportgemeinschaft Wien”, kurz “DSG Wien” genannt, mit allen Rechten und Pflichten an.
§ 2. Zweck des Vereines
  1. Der Verein ist gemeinnützig und bezweckt die körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder durch die Ausübung des Basketballsports.
  2. Der Verein ist nicht auf Gewinn berechnet und unpolitisch. Allfällige Gewinne dürfen nur für sportliche und sonstige gemeinnützige Zwecke verwendet werden.
§ 3. Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
  1. Als ideelle Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes dienen:
    • die Ausübung des Basketballsports;
    • die Veranstaltung von sportlichen Bewerben;
    • die Abhaltung von Versammlungen, Vorträgen und Lehrgängen;
    • Publikationen und Öffentlichkeitsarbeit;
    • alle sonstigen dem Vereinszweck entsprechenden Veranstaltungen und Maßnahmen.
  2. Die erforderlichen materiellen Mittel werden aufgebracht durch:
    • Beitrittsgebühren;
    • Mitgliedsbeiträge;
    • allfällige besondere Abgaben der Mitglieder;
    • Erträge aus behördlich genehmigten Veranstaltungen;
    • Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse, Subventionen und sonstige Zuwendungen.
§ 4. Mitglieder
  1. Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
  2. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern und Personen mit Hauptwohnsitz im Ausland. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
§ 5. Erwerb der Mitgliedschaft
  1. Mitglieder des Vereines können alle physischen und juristischen Personen werden, die bereit sind, dem Vereinszweck zu dienen.
  2. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme in den Verein.
  3. Die Aufnahme erfolgt nach schriftlichem Antrag des Aufnahmewerbers durch den Vorstand oder durch von diesem Bevollmächtigte. Jugendliche bedürfen zur Aufnahme der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen vom Vorstand abgelehnt werden.
  4. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt mit Beschluss des Vorstandes.
§ 6. Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwillige Abmeldung, durch Streichung und durch Ausschluss.
  2. Die freiwillige Abmeldung hat in der Regel schriftlich zu erfolgen und gilt erst nach Erfüllung der Verpflichtungen dem Verein gegenüber als vollzogen. Sie kann nur zum Ende eines Rechnungsjahres (§ 14) erfolgen oder bei Vereinswechsel nach den diesbezüglichen Bestimmungen des Verbandes, an dessen Meisterschaftsbewerben der Verein teilnimmt, und die anzuerkennen der Verein sich verpflichtet hat. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
  3. Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz Mahnung seine Vereinspflichten länger als sechs Monate nicht erfüllt. Die Verpflichtung zur Zahlung eines ausständigen Mitgliedsbeitrages bleibt hiervon unberührt.
  4. Den Ausschluss eines Mitgliedes kann der Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügen. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Streitschlichtungsstelle zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.
  5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs.4 genannten Gründen mit Vorstandsbeschluss erfolgen.
§ 7. Rechte und Pflichten der Mitglieder
  1. Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, an Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu benützen. Das aktive Wahlrecht steht ihnen ab Vollendung des 16. Lebensjahres zu. Die volljährigen Mitglieder haben das passive Wahlrecht.
  2. Die außerordentlichen Mitglieder sind berechtigt, an Veranstaltung des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu benutzen. Sie unterstützen den Verein und beraten den Vorstand. Sie haben kein Wahlrecht.
  3. Die Ehrenmitglieder sind berechtigt, an Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu benützen. Sie haben aktives und passives Wahlrecht. Sie unterstützen den Verein und beraten den Vorstand.
  4. Alle Mitglieder haben das Ansehen des Vereines zu wahren. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Sie haben die Anweisungen von Vereinsorganen sowie von Personen, die von Vereinsorganen zu Anweisungen ermächtigt sind, und die Interessen des Vereines zu respektieren. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur Zahlung der Beitrittsgebühren, Mitgliedsbeiträge und allfälliger besonderer Abgaben in der vom Vorstand beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 8. Vereinsorgane
 
Organe des Vereines sind die Generalversammlung (§9, §10), der Vorstand (§11, §12), die Rechnungsprüfer (§13 i.V.m. §5 Abs 5 VerG) und die Streitschlichtungsstelle (§15).
 
§ 9. Die Generalversammlung
 
Die Generalversammlung ist die “Mitgliederversammlung” im Sinne des Vereinsgesetzes 2002.
  1. Die ordentliche Generalversammlung findet alle vier Jahre statt.
  2. Eine außerordentliche Generalversammlung hat binnen vier Wochen stattzufinden aufgrund:
    • eines Beschlusses der Generalversammlung;
    • eines Beschlusses des Vorstandes;
    • eines schriftlich begründeten Antrages von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder;
    • eines schriftlichen Verlangens der Rechnungsprüfer.
  3. Bei gebotener Dringlichkeit kann der Vorstand eine außerordentliche Generalversammlung auch innerhalb von zwei bis vier Wochen einberufen.
  4. Der Vorstand muss die Generalversammlung zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung einberufen, gleichzeitig die Mitglieder dazu einladen und die DSG Wien vom Termin zeitgerecht in Kenntnis setzen.
  5. Die Tagesordnung der ordentlichen Generalversammlung hat zumindest die Berichte des Vorstandes und der Rechnungsprüfer sowie die Beschlussfassung über eingebrachte Anträge zu umfassen. Jedes vierte Jahr ist die Neuwahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer durchzuführen.
  6. Anträge zur Generalversammlung sind spätestens vier Tage vorher beim Vorstand schriftlich einzubringen. Anträge, die später oder während der Generalversammlung eingebracht werden, können nur behandelt werden, wenn es die Generalversammlung mit einfacher Mehrheit beschließt. Anträge betreffend die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung, die Enthebung von Mitgliedern des Vorstandes und betreffend die Enthebung der Rechnungsprüfer können jederzeit eingebracht und müssen behandelt werden.
  7. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit eines Drittels der Stimmmberechtigten beschlussfähig. Ist die Beschlussfähigkeit zum vorgesehenen Zeitpunkt nicht gegeben, wird die Generalversammlung auf eine halbe Stunde vertagt und ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig.
  8. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung der Obmannstellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, führt das an Jahren älteste anwesende gewählte Mitglied des Vorstandes den Vorsitz.
  9. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder, Vertreter der DSG Wien sowie vom Vorstand eigens eingeladene Personen und eigens eingeladene Vertreter von Körperschaften, Organisationen und Einrichtungen teilnahmeberechtigt. Alle Teilnahmeberechtigten können sich in der Generalversammlung zu Wort melden.
  10. Das Stimmrecht in der Generalversammlung steht den ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern gemäß § 7 zu, sofern die Verpflichtungen gegenüber dem Verein erfüllt sind.
  11. Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden, darüber hinaus jedoch auch über verspätet eingebrachte und besondere Anträge gemäß Abs. 6.
  12. Die Wahlen und Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit, wobei Stimmenthaltungen im Abstimmungsergebnis nicht berücksichtigt werden. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  13. Die Bestimmung des Abs. 12 über die einfache Stimmenmehrheit gilt jedoch nicht bei Beschlüssen über Statutenänderungen, für die eine Zweidrittelmehrheit erforderlich ist, sowie beim Beschluss über die Auflösung des Vereines, für den eine Dreiviertelmehrheit erforderlich ist.
§ 10. Aufgabenkreis der Generalversammlung
  1. Der Generalversammlung sind vorbehalten:

    • die Entgegennahme und Genehmigung der Berichte des Vorstandes;
    • die Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer sowie die Entlastung des Kassiers und der übrigen Vorstandsmitglieder;
    • die Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
    • die Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines;
    • die Beschlussfassung über sonstige eingebrachte Anträge.
  2. Hinsichtlich Abs. 1 lit. a, b, c und e sind bei jeder ordentlichen Generalversammlung Beschlüsse zu fassen.
§ 11. Der Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus dem Obmann, dem Obmannstellvertreter, dem Schriftführer und dem Kassier, die von der Generalversammlung gewählt werden. Die Zusammensetzung des Vorstandes sowie jede sich aus Wahlen oder Koptierungen ergebende Änderungen sind der DSG Wien umgehend bekannt zu geben.
  2. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines seiner gewählten Mitglieder das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Vereinsmitglied bis zur nächsten Wahl zu koptieren.
  3. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt in der Regel vier Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Mitglieder des Vorstandes sind wieder wählbar.
  4. Der Vorstand wird vom Obmann, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend sind.
  6. Zur Sitzung können weitere Personen zu Beratungs- und Informationszwecken eingeladen werden.
  7. Den Vorsitz führt der Obmann, bei dessen Verhinderung der Obmannstellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, führt das an Jahren älteste anwesende gewählte Mitglied des Vorstandes den Vorsitz.
  8. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, wobei Stimmenthaltungen im Abstimmungsergebnis nicht berücksichtigt werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  9. Die Mitglieder des Vorstandes können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an eine einzuberufende Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst wirksam mit der Wahl oder Koptierung eines Nachfolgers (Abs.1 und 2).
  10. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit der Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.
  11. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Rücktritt (Abs. 9) oder Enthebung (Abs. 10).
§ 12. Aufgabenkreis des Vorstandes und seiner Mitglieder
 
Der Vorstand ist das “Leitungsorgan” im Sinne des Vereinsgesetzes 2002.

  1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Agenden zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er kann in Ergänzung zu den Statuten eine Geschäftsordnung des Vereines beschließen. Er kann zur Vorbereitung seiner Sitzungen Ausschüsse einsetzen, zu denen er auch vereinsfremde Fachleute heranziehen kann. Beispielsweise gehören zu den Aufgaben des Vorstandes:
    • die Vorbereitung der Generalversammlung
    • Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung
    • Verwaltung des Vereinsvermögens
    • Rechnungslegung
    • Festsetzung der Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder
    • Aufnahme, Streichung und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern
    • Ernennung bzw. Aberkennung der Mitgliedschaft bei Ehrenmitgliedern
  2. Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Bei Gefahr in Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
  3. Dem Schriftführer obliegt insbesondere die Führung des Protokolls der Generalversammlung und des Vorstandes.
  4. Der Kassier ist insbesondere für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
  5. Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Obmann und vom Schriftführer bzw. von vom Vorstand beauftragten Personen zu unterfertigen. Sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom Obmann und vom Kassier gemeinsam zu unterfertigen.
§ 13. Die Rechnungsprüfer
  1. Den beiden Rechnungsprüfern obliegt die Geschäftskontrolle und Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben dem Vorstand und der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
  2. Sie dürfen nicht gleichzeitig dem Vorstand angehören.
  3. Die Bestimmungen des § 11 Abs. 3 und 9 bis 11 gelten sinngemäß.
§ 14 Das Rechnungsjahr
 
Das Rechnungsjahr (§ 21 VerG) ist vom Kalenderjahr abweichend und dauert vom 1.9. jeden Jahres bis zum 31.8. des folgenden Jahres.
 
§ 15. Die Streitschlichtungsstelle
  1. Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis werden durch die Streitschlichtungsstelle entschieden.
  2. Die Streitschlichtungsstelle setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Sie wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 14 Tagen dem Vorstand zwei Vereinsmitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden der Streitschlichtungsstelle. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Herrscht auch hier Stimmengleichheit entscheidet der Vereinsobmann.
  3. Die Streitschlichtungsstelle fällt ihre Entscheidungen bei Anwesenheit aller ihrer Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit binnen sechs Wochen nach ihrer Konstituierung. Ihre Entscheidungen sind endgültig.
§ 16. Auflösung des Vereines
  1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann in einer ordentlichen oder außerordentlichen Generalversammlung mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden. Die DSG Wien ist davon umgehend in Kenntnis zu setzen.
  2. Das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen des Vereines geht im Falle der freiwilligen Auflösung, nach Erfüllung der materiellen Verpflichtungen des Vereines, zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke an die DSG Wien über. Sollte die DSG Wien den Gemeinnützigkeitskriterien der Bundesabgabenordnung (BAO) nicht mehr entsprechen, ist das Vereinsvermögen anderen, dann zu bestimmenden gemeinnützigen Zwecken oder Institutionen zuzuführen.
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